BGH-Urteil: Störerhaftung bei offenen WLAN-Netzwerken in Deutschland vom Tisch

Die sogenannte „Störerhaftung“, also die Haftung von WLAN-Betreibern für rechtswidrige Aktivitäten Dritter, gehört nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nunmehr der Vergangenheit an. Am Donnerstag, dem 26. Juli 2018, wurde im entsprechenden Fall geurteilt und damit festgelegt, dass die Entkräftung der Störerhaftung, welche bereits am 13. Oktober 2017 beschlossene Sache war, nun anzuwenden sei. Es gab Ende letzter Woche und übers Wochenende mehrere Meldungen mit unterschiedlichen Herangehensweisen zum Thema. Zwei möchte ich in diesem Beitrag aufgreifen.

Das BGH-Urteil vom 26. Juli 2018 kippt die Störerhaftung für Anbieter von Internet- respektive WLAN-Spots. Jedoch wirft die Entscheidung vom 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neue Fragen und Probleme auf.
Das BGH-Urteil vom 26. Juli 2018 kippt die Störerhaftung für Anbieter von Internet- respektive WLAN-Spots. Jedoch wirft die Entscheidung vom 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neue Fragen und Probleme auf.

Entscheidung vom Bundesgerichtshof zur Störerhaftung

Die „Störerhaftung“ beschreibt die Haftung des Inhabers einer Internetverbindung (und dessen offenes oder freigegebenes WLAN-Netz) für damit begangene Straftaten wie etwa Urheberrechtsverletzungen (Filesharing, illegaler Download von Filmen, Serien, Musik, nicht lizenzierte Software-Downloads, etc.). Diese Haftung wurde in der Vergangenheit meist eben dem Inhaber der Internetverbindung aufgetragen – ungeachtet des tatsächlichen Nutzers, welcher die Straftat begangen hat. Ob Nachbar, Übernachtungsgast, jemand, der das WLAN-Passwort geknackt hat, oder dergleichen war dabei egal.

Mit der Abschaffung der „Störerhaftung“ wird die Angelegenheit tendenziell differenzierter betrachtet. Nach der Änderung des Telemediengesetzes und entsprechender Rechtsanwendung im letzten Jahr hat nun der Bundesgerichtshof den Weg dafür frei gemacht, dass WLAN-Betreiber nicht per se für Vergehen herangezogen werden dürfen, die über ihren Wifi-Zugang gemacht wurden. Es muss erst festgestellt werden, ob nicht ein anderer Nutzer für das Vergehen einzustehen hat – besonders wenn der Betreiber einen Verdacht äußern und für die fragliche Zeit andere Nutzer aufzeigen kann. 

Mit der Entscheidung vom Donnerstag gibt es nun ein Aufatmen von jenen, die ein offenes WLAN, einen Gastzugang oder ähnliches anbieten wollen – nicht nur Privatpersonen sind davon betroffen. Ich habe hier in der Stadt schon vor längerer Zeit in der Bibliothek gefragt, warum kein WLAN angeboten werde. Die Antwortet lautete einfach nur „Störerhaftung“. Ob die Bibliothek allerdings nach dem aktuellen Urteil des 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein offenes WLAN für ihre Nutzer anbieten wird, ist fraglich. Denn es gibt neue Probleme, die geklärt werden müssen. Dazu weiter unten mehr.

Lesetipp: WLAN mit Nachbarn und Freunden teilen – das sollte man beachten

Störerhaftung nach BGH-Urteil endgültig gekippt

In einer Meldung von iFun wird ohne weitere Wertung auf das Urteil vom Bundesgerichtshof eingegangen. Neben Zitaten aus dem offiziellen Dokument zum Aktenzeichen I ZR 64/17 zu Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts gibt es auch noch einen Hinweis darauf, dass WLAN-Anbieter nicht komplett aus der Verantwortung gezogen wurden. Rechteinhaber könnten in Zukunft einen Sperranspruch erheben, heißt es. Demnach wäre der offene WLAN-Zugang nur mit Einschränkungen bzw. unter Auflagen möglich. 

Statt Störerhaftung nur neue Rechtsunsicherheiten

Einen etwas umfangreicheren Beitrag mit einer Analyse des Urteils und seiner Bedeutung für die Praxis liefert heise online. Darin wird zwar positiv bestätigt, dass „der BGH heute die Abschaffung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN-Hotspots höchstinstanzlich bestätigt hat“, jedoch auch auf neuerliche Unsicherheiten eingegangen, welche das Urteil mit sich bringt. 

Denn der deutsche Bundestag hatte in einem Gesetzespapier zwar „mildere Mittel“ zum Sperren bestimmter Webseiten oder Online-Dienste als Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen angesprochen und eine generelle Passwort-Verpflichtung für Hotspots mit einzelnen Nutzern zugewiesenen Konten abgelehnt – jedoch hat dies der BGH ignoriert und legt fest:

Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Welche Sperrmaßnahmen von welchen privaten, öffentlichen oder gewerblichen WLAN-Anbietern realisiert werden müssen, ist nicht klar. Das Urteil bedeutet auch eine Ausweitung von möglichen Maßnahmen, die der Bundestag mit der dritten Änderung am Telemediengesetz (TMG) eigentlich verhindern wollte. Speziell das Anlegen von Nutzerkonten und personenbezogenen Passwörtern, da dies die Verwaltung von Daten und dafür geltenden Pflichten nach sich zieht. Ob und in welcher Form hier noch eine Berichtigung (etwa nach einem mehrjährigen Präzedenzfall) kommt, bleibt abzuwarten.

Fazit zum Thema

Zwar scheint der große Teufel namens Störerhaftung nun endgültig gebannt und diese Rechtshürde für geöffnete WLAN-Zugänge vom Tisch gefegt. Jedoch eröffnet das Urteil vom 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neue Spekulationsfelder, die mit der letzten Änderung am TMG eigentlich aus der Welt geschafft werden sollten. Wie gesagt: es bleibt abzuwarten, ob es in näherer Zukunft zu weiteren Erklärungen, Anpassungen oder klaren Anweisungen zum Schutz von WLAN-Netzen durch ihre Betreiber sowie zu entsprechenden Abstufungen für Privatpersonen, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und dergleichen kommt.

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